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Statuten der JungsozialistInnen Winterthur (JUSO Winterthur)

  Wesen
Art. 1

Unter dem Namen Jungsozialistinnen Winterthur (JUSO Winterthur) schliessen sich natürliche Personen zu einem politischen Verein gem. ZGB Art. 60ff. mit Sitz in Winterthur zusammen.

Art. 2 Die JUSO Winterthur ist eine Sektion der JUSO Schweiz und der JUSO Kanton Zürich mit Sitz in Winterthur im Sinne von Art. 6f. der Statuten der JUSO Schweiz.
   
  Zweck
Art. 3 Die JUSO Winterthur erstrebt eine sozialistische, gleichberechtigte und ökologische Gesellschaft; sie fördert die politische Arbeit der Jugendlichen in Winterthur.
Art. 4 Mitglied der JUSO Winterthur kann sein, wer höchstens 35 Jahre alt ist und die Statuten der JUSO Winterthur anerkennt.
Art. 5 Die Mitgliedschaft bei der JUSO Winterthur bedingt keine Mitgliedschaft bei einer Sektion der Sozialdemokratischen Partei Winterthur.
Art. 6 Die Mitgliedschaft bei anderen parteipolitischen Organisationen ist nicht ausgeschlossen, jedoch sollte sich daraus kein Interessenkonflikt mit den Zielen der JUSO ergeben.
   
  Organe
Art. 7

Die Organe der JUSO Winterthur sind:

  • Jahresversammlung (JV)
  • Vollversammlung (VV)
  • Vorstand
  • Revisor

Die Sitzungen aller Organe sind für alle Mitglieder öffentlich.

Art. 8 Oberstes Organ der JUSO Winterthur ist die JV, welche ordentlich einmal jährlich auf Einladung der VV zusammentritt.
Art. 9 Aufgaben der JV sind insbesondere:
  • Erlass politischer Grundsatzerklärungen und Richtlinien für die zukünftige Tätigkeit.
  • Abnahme des Jahresberichtes
  • Abnahme des Kassaberichtes
  • Wahl des Revisors
  • Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
  • Änderung der Statuten
  • Wahl des Vorstandes
Art. 10 Die Vollversammlung oder 20 % der Mitglieder können eine ausserordentliche JV verlangen.
Art. 11

Anträge an die JV können gestellt werden durch:

  • Die Vollversammlung
  • Den Vorstand
  • Einzelmitglieder
Art. 12 Zur Statutenänderung braucht es das absolute Mehr einer JV, ansonsten gilt das einfache Mehr.
Art. 13 Die VV setzt sich zusammen aus dem Vorstand und allen aktiven Mitgliedern der JUSO Winterthur. Sie tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen.
Art. 14

Die VV nimmt ihre Aufgabe im Rahmen der von der JV beschlossenen Grundsätze und Richtlinien wahr. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:

  • Fassen von Abstimmungsparolen
  • Beschluss über Aktionen und Bildungsveranstaltungen
  • Unterstützung von Initiativen und Referenden
  • Beitritt zu Überparteilichen Komitees
  • Ausführung der JV-Beschlüsse
Art. 15 An der VV gilt das einfache Mehr.
Art. 16 Der Vorstand besteht mindestens aus Kopräsidium, Sekretär und Kassier.
Art. 17

Der Vorstand ist insbesondere besorgt für:

  • Geschäftsführung
  • Ausführung der JV- und VV-Beschlüsse
  • Er kann eine JUSO-Zeitung herausgeben.
   
  Finanzen
Art. 18 Die JUSO Winterthur finanziert sich durch:
  • Erhebung von Mitgliederbeiträgen
    • …für Schüler, Studenten, Arbeitslose Fr. 45.-
    • …für Lehrlinge, bei sehr kleinem Verdienst Fr. 70.-
    • …und für Normalverdiener Fr. 100.-
  • Sonstige Spenden.
Art. 19 Die JUSO Winterthur haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder wird ausgeschlossen.
   
  Auflösung
Art. 20 Solange mindestens drei Mitglieder die Sektion aufrecht erhalten wollen, kann sie nicht aufgelöst werden.
   
  Schlussbestimmung
Art. 21 Diese revidierten Statuten treten nach Annahme durch die Jahresversammlung der JUSO Winterthur vom 1.7.2004 in Kraft.
 
 
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