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Wesen |
| Art. 1 |
Unter dem Namen Jungsozialistinnen Winterthur (JUSO Winterthur) schliessen sich natürliche Personen zu einem politischen Verein gem. ZGB Art. 60ff. mit Sitz in Winterthur zusammen.
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| Art. 2 |
Die JUSO Winterthur ist eine Sektion der JUSO Schweiz und der JUSO Kanton Zürich mit Sitz in Winterthur im Sinne von Art. 6f. der Statuten der JUSO Schweiz. |
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Zweck |
| Art. 3 |
Die JUSO Winterthur erstrebt eine sozialistische, gleichberechtigte und ökologische Gesellschaft; sie fördert die politische Arbeit der Jugendlichen in Winterthur. |
| Art. 4 |
Mitglied der JUSO Winterthur kann sein, wer höchstens 35 Jahre alt ist und die Statuten der JUSO Winterthur anerkennt. |
| Art. 5 |
Die Mitgliedschaft bei der JUSO Winterthur bedingt keine Mitgliedschaft bei einer Sektion der Sozialdemokratischen Partei Winterthur. |
| Art. 6 |
Die Mitgliedschaft bei anderen parteipolitischen Organisationen ist nicht ausgeschlossen, jedoch sollte sich daraus kein Interessenkonflikt mit den Zielen der JUSO ergeben. |
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Organe |
| Art. 7 |
Die Organe der JUSO Winterthur sind:
- Jahresversammlung (JV)
- Vollversammlung (VV)
- Vorstand
- Revisor
Die Sitzungen aller Organe sind für alle Mitglieder öffentlich.
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| Art. 8 |
Oberstes Organ der JUSO Winterthur ist die JV, welche ordentlich einmal jährlich auf Einladung der VV zusammentritt. |
| Art. 9 |
Aufgaben der JV sind insbesondere:
- Erlass politischer Grundsatzerklärungen und Richtlinien für die zukünftige Tätigkeit.
- Abnahme des Jahresberichtes
- Abnahme des Kassaberichtes
- Wahl des Revisors
- Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
- Änderung der Statuten
- Wahl des Vorstandes
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| Art. 10 |
Die Vollversammlung oder 20 % der Mitglieder können eine ausserordentliche JV verlangen. |
| Art. 11 |
Anträge an die JV können gestellt werden durch:
- Die Vollversammlung
- Den Vorstand
- Einzelmitglieder
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| Art. 12 |
Zur Statutenänderung braucht es das absolute Mehr einer JV, ansonsten gilt das einfache Mehr. |
| Art. 13 |
Die VV setzt sich zusammen aus dem Vorstand und allen aktiven Mitgliedern der JUSO Winterthur. Sie tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen. |
| Art. 14 |
Die VV nimmt ihre Aufgabe im Rahmen der von der JV beschlossenen Grundsätze und Richtlinien wahr. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
- Fassen von Abstimmungsparolen
- Beschluss über Aktionen und Bildungsveranstaltungen
- Unterstützung von Initiativen und Referenden
- Beitritt zu Überparteilichen Komitees
- Ausführung der JV-Beschlüsse
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| Art. 15 |
An der VV gilt das einfache Mehr. |
| Art. 16 |
Der Vorstand besteht mindestens aus Kopräsidium, Sekretär und Kassier. |
| Art. 17 |
Der Vorstand ist insbesondere besorgt für:
- Geschäftsführung
- Ausführung der JV- und VV-Beschlüsse
- Er kann eine JUSO-Zeitung herausgeben.
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Finanzen |
| Art. 18 |
Die JUSO Winterthur finanziert sich durch:
- Erhebung von Mitgliederbeiträgen
- …für Schüler, Studenten, Arbeitslose Fr. 45.-
- …für Lehrlinge, bei sehr kleinem Verdienst Fr. 70.-
- …und für Normalverdiener Fr. 100.-
- Sonstige Spenden.
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| Art. 19 |
Die JUSO Winterthur haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder wird ausgeschlossen. |
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Auflösung |
| Art. 20 |
Solange mindestens drei Mitglieder die Sektion aufrecht erhalten wollen, kann sie nicht aufgelöst werden. |
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Schlussbestimmung |
| Art. 21 |
Diese revidierten Statuten treten nach Annahme durch die Jahresversammlung der JUSO Winterthur vom 1.7.2004 in Kraft. |